Kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen als sog. Unternehmen von öffentlichem Interesse („Public Interest Entities“, PIE) und ihre Abschlussprüfer haben seit dem 17.06.2016 die Regelungen der EU-Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) zu beachten.
Artikel 5 dieser Verordnung enthält umfangreiche Regelungen zum Umgang mit Leistungen, die der Abschlussprüfer außerhalb der eigentlichen Abschlussprüfung für das zu prüfende Unternehmen erbringen darf. Danach darf er solche Nichtprüfungsleistungen überhaupt nur erbringen, wenn sie nicht in dem in der Verordnung aufgeführten Katalog verbotener Nichtprüfungsleistungen aufgeführt sind. Außerdem muss der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats die Erbringung erlaubter Nichtprüfungsleistungen grundsätzlich seit dem 01.01.2017 billigen.
Die Vorschriften der EU-Verordnung (einschließlich der erfolgten Konkretisierungen im deutschen HGB) werfen viele Fragen bei der Auslegung und der praktischen Anwendung auf. Das IDW Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers greift diese Fragen auf und gibt Anwendungshinweise für Aufsichtsräte bzw. Prüfungsausschüsse und Abschlussprüfer.
Die aktuelle Version des IDW-Positionspapiers finden Sie hier.