Deutsche Unternehmens­mit­bestimmung europarechts­konform

Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer verletzt das Unionsrecht nicht.

Arbeitnehmer einer Unternehmensgruppe mit deutscher Muttergesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als in Deutschland beschäftigt sind, können nicht an den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer teilnehmen. Ein deutscher Aktionär der TUI AG war deshalb der Meinung, dass das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer das Unionsrecht verletze.

In seinem Urteil vom 18.07.2017 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass in dieser Situation keine Einschränkung der Freizügigkeit der betroffenen Arbeitnehmer zu sehen ist. Die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - so der EuGH - sind nämlich nicht auf Arbeitnehmer anwendbar, die nie von ihrer Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch machen wollen.

Auch für die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer einer Unternehmensgruppe mit deutschem Mutterunternehmen stellt der Verlust des aktiven und des passiven Wahlrechts für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft, wenn sie eine Stelle bei einer Tochtergesellschaft antreten, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, keine Behinderung der Freizügigkeit dar. Dies gilt auch für einen möglichen Verlust des Rechts auf Ausübung oder die weitere Ausübung eines Aufsichtsratsmandats.

Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im Bereich der kollektiven Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorganen einer Gesellschaft nationalen Rechts – der bislang nicht Gegenstand einer Harmonisierung oder auch nur einer Koordinierung auf Unionsebene war – vorzusehen, dass die von ihm erlassenen Vorschriften nur auf die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden.

Die Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Hier finden Sie auch den vollständigen Text der Pressemitteilung.

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