Die Reform der Abschlussprüfung hat für die Aufgaben der Aufsichtsräte in der Praxis durchaus unterschiedliche Auswirkungen: Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich ein „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ („Public Interest Entity“ – PIE) handelt oder nicht. Außerdem sind ggf. rechtsformspezifische Besonderheiten (AG, GmbH, SE) zu beachten. Für Arbeit der Aufsichtsräte ist außerdem das jeweilige Mitbestimmungsstatut (z.B. MitbestG, DrittelbG) relevant.
Im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung haben wir die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang von Abschlussprüfung und Aufsichtsrat für 14 praxisrelevante Fallkonstellationen (z.B.>>AG als „PIE“ mit AR gem. MitbestG<<) kommentiert. Hier finden Sie diese Unterlagen